Rechnungsabgrenzung
Die Rechnungsabgrenzung ist einer der Bereiche, in denen sich die periodengerechte Erfolgsermittlung aufteilen lässt. In der Buchführung ist es wichtig zwecks Bewertung, dass Forderungen im richtigen Zeitraum verbucht werden. Das Prinzip der Rechnungsabgrenzung präzisiert, dass Aufwendungen und Erträge unabhängig von ihrem Zahlungszeitpunkt demjenigen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, in dem sie durch eine Transaktion oder einen Geschäftsvorfall angefallen sind. Nur dann kann der Jahresabschluss ein zutreffendes Bild von den Vorgängen im Geschäftsjahr machen. Das nennt sich auch periodengerechte Erfolgsermittlung und diese Methode wird dazu im Einsatz genommen. Das wichtigste Merkmal der Rechnungsabgrenzung ist immer die vorschüssige Zahlung, also eine Zahlung im Voraus. Falls ein Betrieb am 1. Dezember z. B. Kfz-Versicherung im Voraus für die Monate Dezember bis Februar bezahlt, gilt das als vorschüssige Zahlung. Am 31. Dezember ist, der Bilanzstichtag, an dem das erste Geschäftsjahr endet. Im Geschäftsjahr darf ein Betrieb nur die Aufwendungen verbuchen, für die auch innerhalb der Periode eine Leistung erhalten hat. Es liegt hier eine Art Forderung der Versicherung gegenüber vor. Hierfür wird einen Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Wenn keine vorschüssige Zahlung vorgenommen wird, ist auch kein Rechnungsabgrenzungsposten nötig.
Rückstellungen
Zur periodengerechten Erfolgsermittlung werden auch Rückstellungen eingesetzt. Sie sind Passivposten mit Verbindlichkeitscharakter und dienen zur Berücksichtigung von wahrscheinlichen Ausgaben in den folgenden Geschäftsjahren. Ein wichtiges Merkmal von Rückstellungen ist, dass die Höhe und auch der Zeitpunkt der Zahlung weitgehend ungewiss sind. Es gibt vier Gründe, aus denen in der Buchhaltung eine Rückstellung gebildet werden muss. Den ersten Grund sind die ungewissen Verbindlichkeiten. Dazu gehören zum Beispiel Steuernachzahlungen, Prozesskosten, Garantieverpflichtungen oder Pensionsverbindlichkeiten. Der zweite Grund sind drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Der dritte Grund für eine Rückstellung sind verschobene Instandhaltungen. Der vierte Grund sind Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung. In diesen vier Fällen besteht eine Passivierungspflicht, also die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung. Zu beachten ist, dass der Auslöser der erwarteten Kosten im aktuellen Geschäftsjahr liegen muss.