Kommanditist

Was ist das?

Wenn es zwei Arten von Gesellschaftern gibt, handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, kurz KG, gemäß Handelsgesetzbuch. Zum einen muss es mindestens einen Komplementär geben. Der Komplementär haftet ohne Einschränkungen gegenüber Gläubigern. Im Ernstfall sogar mit dem eigenen Vermögen. Zum anderen muss es mindestens einen Kommanditisten geben. Seine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft ist jedoch nur mit einer Kapitaleinlage. Mit dieser Kapitaleinlage trägt er gleichzeitig zum Eigenkapital der Kommanditgesellschaft bei. Der Kommanditist haftet grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner finanziellen Beteiligung. Die Beteiligung nennt sich deshalb auch Haftungssumme oder Hafteinlage, obwohl sie sich voneinander abweichen können. Die Höhe der Hafteinlage, oder auch Kommanditeinlage genannt, ist im Handelsregistereintrag zu finden. Im Gesellschaftsvertrag kann die Beteiligung aber höher sein. Diese Pflichteinlage ist jedoch nur gegenüber den anderen Gesellschaftern verpflichtend. Im Vergleich zum Komplementär haftet ein Kommanditist demnach nur beschränkt. Ob er die im Handelsregistereintrag angegebene Einlage wirklich geleistet hat, ist völlig unabhängig.

Haftung von Kommanditisten – nicht immer gleich

Im Grunde genommen gelten für eine KG handelsrechtlich die gleichen Bestimmungen wie für eine offene Handelsgesellschaft. Das Handelsgesetzbuch gibt vor, dass eine Kommanditgesellschaft gegenüber Dritten sowohl bei Eintragung im Handelsregister als auch bei Aufnahme ihrer Geschäfte Bestand hat. Die Geschäftsaufnahme kann bereits vor der Registrierung im Handelsregister (HR) geschehen.

Aufgrund dessen hat dies Einfluss auf die Haftung eines Kommanditisten, weil sich die Verpflichtung ja auf seine Hafteinlage beschränkt. Deshalb haftet ein Kommanditist mit seinem gesamten Vermögen. Dies gilt so lange, bis die Gesellschaft aktiv, jedoch noch nicht im HR eingetragen ist.

Wenn die Hafteinlage des Kommanditisten gemäß HR höher als seine vereinbarte Pflichteinlage ist, ergibt sich eine besondere Haftung. Notfalls hat er nämlich seine Einlage nicht vollständig geleistet, obwohl er seine Kapitalbeteiligung eingezahlt hat. Für den bis zur Höhe der Einlage fehlenden Betrag haftet er persönlich.

 

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