Kaufmannseigenschaft

Der Begriff der Kaufmannseigenschaft fasst unterschiedliche Formen des Kaufmanns zusammen, die im Handelsgesetzbuch beziehungsweise im Handelsrecht definiert sind. Dabei legt das Handelsgesetzbuch mit den verschiedenen Kaufmannsformen beziehungsweise den Kaufmannseigenschaften fest, welche konkreten Personen als Kaufmann gelten und somit den rechtlichen Regelungen und Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen.

Kaufmannsformen

Das Handelsgesetzbuch definiert verschiedene Möglichkeiten, um Kaufmannseigenschaften zu erlangen beziehungsweise um ein Kaufmann zu werden. Diese werden unter den verschiedenen Kaufmannsformen zusammengefasst, zu denen beispielsweise der Istkaufmann und der Kannkaufmann zählen. Zudem werden der Formkaufmann, der Fiktivkaufmann sowie der Scheinkaufmann als weitere Kaufmannsarten definiert.

Grundsätzlich stellen bei all diesen verschiedenen Kaufmannsarten der Istkaufmann sowie der Formkaufmann die gängigsten Kaufmannsarten dar. Demzufolge sind diese beiden Arten gesetzlich dazu verpflichtet, Kaufleute zu sein. Der Istkaufmann zählt dabei aufgrund seiner Gewerbegröße als Kaufmann und ist folglich dazu verpflichtet, sich ins Handelsgesetzbuch eintragen zu lassen. Beim Formkaufmann hingegen ist die juristische Rechtsform des Gewerbes, wie beispielsweise GmbH oder Aktiengesellschaft, verantwortlich für seine Kaufmannseigenschaft. Da es sich bei diesen beiden Formen um die am häufigsten auftretenden Kaufmannseigenschaften handelt, zählen diese zu den bedeutsamsten Kaufmannsarten. Alle anderen Kaufmannsarten kommen hingegen seltener vor und spielen demzufolge eine eher untergeordnete Rolle. So ist es beispielsweise dem Kannkaufmann freigestellt, ob er sich ins Handelsgesetzbuch eintragen lässt oder nicht. Allerdings erhält er seine Kaufmannseigenschaft folglich auch nur dann, wenn er sich ins Handelsgesetzbuch einträgt. Der Fiktivkaufmann hingegen wird aufgrund von Rechtssicherheiten oder infolge des Vertrauensschutzes in das Handelsgesetzbuch aufgenommen. Lediglich die Eigenschaften eines Scheinkaufmanns sind bislang noch nicht gesetzlich geregelt. Somit werden die jeweils geltende Kaufmannsart und dessen Kaufmannseigenschaften unter anderem durch die Leistungen, die Größe sowie die juristische Einordnung des jeweiligen Gewerbes bestimmt. Dank dieser Regelungen ist der Begriff des Kaufmanns durch das Handelsgesetzbuch eindeutig definiert. So findet eine klare Abgrenzung zwischen Kaufleuten und Freiberuflern, Gewerbetreibenden und Unternehmern statt.

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