Finanzanlagen

Finanzanlagen

Im Allgemeinen handelt es sich bei Finanzanlagen, die auch als Finanzanlagevermögen bezeichnet werden, um einen Teil des Anlagevermögens von Unternehmen. Hierunter werden jedoch nur solche Werte und monetäre Vermögensgegenstände verstanden, die auf Dauer betrachtet finanziellen Anlagezwecken dienlich sind und im Eigentum eines Unternehmens liegen. Demnach werden unter Finanzanlagevermögen nur längerfristig gehaltene Werte ausgewiesen, die nicht der unternehmenseigenen Leistungserstellung dienen. Sollen Werte und Vermögensgegenstände jedoch nur kurzfristig gehalten werden, so werden diese nicht unter das Finanzanlagevermögen subsumiert, sondern innerhalb des Umlaufvermögens ausgewiesen. Daher zählen nach Handelsgesetzbuch zu den Finanzanlagevermögen unter anderem Anteile an verbundenen Unternehmen. Dies umfasst beispielsweise GmbH-Anteile, die ein Unternehmen an einem Tochterunternehmen besitzt. Darüber hinaus beinhalten Finanzanlagevermögen auch Ausleihungen, die ein Unternehmen an ein verbundenes Unternehmen tätigt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Unternehmen einem Tochterunternehmen ein Darlehen über fünf Jahre vergibt. Grundsätzlich muss ein Darlehen im Rahmen von Finanzanlagevermögen eine Dauer von mindestens einem Jahr überschreiten, um als solches anerkannt zu werden. Des Weiteren zählen auch Beteiligungen, sonstige Ausleihungen sowie Wertpapiere des Anlagevermögens, wie beispielsweise Aktien, Schuldverschreibungen und Pfandbriefe, zum Finanzanlagevermögen eines Unternehmens. Demnach werden unter Finanzanlagevermögen Investitionen in ein weiteres Unternehmen, Finanzforderungen sowie Investitionen in Kapitalmarktpapiere verstanden, die auf Langfristigkeit ausgelegt sind. Die Überlassung erfolgt dabei gegen ein Entgelt, das beispielsweise in Form von Zinsen oder Dividenden beglichen wird.

 

Besonderheit der Finanzanlagen

Da Finanzanlagen kein abnutzbares Wirtschaftsgut sowie keinen abnutzbaren Vermögensgegenstand darstellen, unterliegen sie weder handelsrechtlichen noch steuerrechtlichen planmäßigen Abschreibungen. Demnach sind sie zu keiner Zeit einer planmäßigen Abschreibung unterlegen, sodass sie stets außerplanmäßig abgeschrieben werden. Lediglich im Zuge einer dauerhaften Wertminderung besteht auch bei Finanzanlagevermögen eine Abschreibungspflicht. Allerdings gibt es aus handelsrechtlicher Sicht keine gesetzlich gültige Definition, wann eine dauerhafte Wertminderung bei Finanzanlagevermögen vorliegt.

Grundsätzlich werden außerplanmäßige Abschreibungen von Finanzanlagevermögen in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung unter den Posten „Abschreibungen auf Finanzanlagen“ sowie „Wertpapiere des Umlaufvermögens“ ausgewiesen.

 

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