at arm’s length Prinzip

Das Prinzip „at arm’s length“ stammt ursprünglich aus dem englischen Recht und wird in der deutschen Rechtssprache häufig als „Fremdvergleichsgrundsatz“ bezeichnet. Es bezieht sich auf den Grundsatz, dass Transaktionen zwischen zwei Parteien, insbesondere wenn eine oder beide Parteien miteinander verbunden sind (wie z.B. Mutter- und Tochtergesellschaften oder Geschäftsführer und Gesellschaft), zu Bedingungen stattfinden sollten, die den Bedingungen entsprechen, die unabhängige Dritte vereinbart hätten.

 

Das Prinzip wird in vielen Bereichen des Wirtschaftsrechts angewendet, um sicherzustellen, dass Transaktionen fair und ohne unzulässige Begünstigung von verbundenen Parteien durchgeführt werden. Im deutschen Aktienrecht spielt das Prinzip vor allem im Kontext von Geschäften mit nahestehenden Personen eine Rolle.

Begriffsdefinition

„Arm’s-length-Prinzip“ bedeutet, dass sich nach diesem Grundsatz die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von jenen unterscheiden dürfen, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Dritten festgelegt werden würden und dass keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen. Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es dem Arm’s-Length-Prinzip entspricht.

Fremdvergleichsprinzip im Aktienrecht

 

Ein Beispiel aus dem Aktienrecht wäre die Vergütung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft. Das Aktiengesetz fordert hier, dass die Vergütung „angemessen“ sein muss, was u.a. auch durch einen Vergleich mit den Vergütungen von Vorstandsmitgliedern in ähnlichen Unternehmen beurteilt wird. Dies entspricht dem „at arm’s length“-Prinzip: Das Vorstandsmitglied sollte eine Vergütung erhalten, die dem entspricht, was eine unabhängige dritte Person in einer vergleichbaren Position in einem ähnlichen Unternehmen erhalten würde.

 

Auch wenn eine Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft ein Darlehen gibt, sollte der Zinssatz dem „at arm’s length“-Prinzip entsprechen. Das bedeutet, der Zinssatz sollte dem entsprechen, den unabhängige Dritte unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten. Ist der Zinssatz deutlich höher oder niedriger, kann dies als unzulässige Gewinnverlagerung angesehen werden.

 

Es ist zu beachten, dass die Anwendung des „at arm’s length“-Prinzips häufig komplex ist und von vielen Faktoren abhängt. Daher ist es ratsam, im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.

Weiterführende Literatur und Quellen

 

 „Transfer Pricing and the Arm’s Length Principle in International Tax Law“ von Jens Wittendorff. Dieses Buch ist eine umfassende Untersuchung des „at arm’s length“-Prinzips, insbesondere im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen in internationalen Steuerangelegenheiten.

 „Arm’s Length Principle“ von Raffaele Russo. Dieses Buch enthält eine gründliche Untersuchung des „at arm’s length“-Prinzips im Kontext der internationalen Steuerbestimmungen der OECD.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 7. Juni 2023 die Neufassung der „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG“ veröffentlicht