Mutterschutz

Mutterschutz

 

Der Schutz einer Mutter ist in Art. 6 IV GG verankert. Demnach hat eine Mutter Anspruch auf Fürsorge und Schutz der Gemeinschaft. Einfachgesetzlich hat sich dies im Mutterschutzgesetz (MuSchG) niedergeschlagen, dessen Anwendungsbereich Frauen umfassend vor, während und nach der Schwangerschaft vor gesundheitlichen Gefahren für sie selbst oder ihr Kind schützt und möglichen Benachteiligungen entgegenwirkt. Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf Frauen in Beschäftigungsverhältnissen, in Ausbildungsverhältnissen, im Praktikum, in Heimarbeit, im Freiwilligendienst, arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen sowie auf Schülerinnen und Studentinnen. Grundsätzlich unterschiedslos ist der Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen in Mutterschutz- und Elternzeitverordnungen auf Bundes- oder Landesebene geregelt.

 

Inhaltliche Regelungen zum Mutterschutz

 

Der Schutz der Mutter wird umfänglich auf die Arbeitsplatzgestaltung und die ausgeführte Tätigkeit ausgedehnt. Der Arbeitgeber muss die jeweils notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Leben und Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen sowie etwaigen Gefahren vorzubeugen. Mit Maßgabe des errechneten Geburtstermins wird die werdende Mutter unter Lohnfortzahlung regulär sechs Wochen vor und acht bzw. bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt von der Arbeit freigestellt. In Fällen der Gefährdung von Gesundheit und Leben von Mutter oder Ungeborenem sowie bei gesundheitsgefährdenden oder schweren Arbeiten können schon früher Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen greifen. In diesen Fällen wird der Mutterschutzlohn fortgezahlt.

 

Elternzeit

 

Mutterschutz und Elternzeit sind eng miteinander verbunden, jedoch nicht deckungsgleich. Die Elternzeit kann grundsätzlich von beiden Elternteilen genommen werden, sofern sie in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen. Der Arbeitgeber hat den jeweiligen Elternteil auf Antrag von der Arbeit freizustellen. Eine entsprechende Regelung gilt ebenfalls für Beamte. Die Elternzeit kann dabei bis zum vollendeten dritten Lebensjahr oder anteilig für die Zeit zwischen drittem Geburtstag und vollendetem achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Ab acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit darf das Arbeitsverhältnis nur in Ausnahmefällen von Arbeitgeberseite aus gekündigt werden. Auch eine Schwangerschaft vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist kein Kündigungsgrund. Die werdende Mutter hat aufgrund unzulässiger geschlechtsspezifischer Benachteiligung keine Offenbarungspflicht.